AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fa. Conrad Transport GmbH Nutzfahrzeugservice, Industriepark 26, 56291 Wiebelsheim

 

  1. Auftragserteilung, Leistungsumfang, Kosten, Hol- und Bringdienste, Probefahrten
  2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  3. Probefahrten und Überführungsfahrten (Hol- und Bringdienste) erfolgen ausschließlich im Interesse, auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist insoweit von jeglicher Haftung frei, mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

  1. Kostenvoranschlag
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an seinem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  3. Die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages trägt der Auftraggeber.
  4. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.

 

III. Fertigstellungstermine, Ersatztermine

  1. Kann der Auftragnehmer einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin nicht einhalten weil sich z. B. der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geändert oder erweitert hat, wird der Termin durch einen neu zu vereinbarenden ersetzt.
  2. Aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen besteht keine Verpflichtung zum Schadenersatz;

insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.

  1. Gleiches gilt, sofern der Auftragnehmer einen verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Verzögerung unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

  1. Rechnungstellung
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, unverzüglich nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

  1. Vorauszahlungen, Zahlung, Einschränkungen der Aufrechnung
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Er kann die Ausführung des Auftrages vom Eingang der Vorauszahlung abhängig machen.

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung sofort fällig und spätestens innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu zahlen.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Aufraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Reparaturauftrag beruht.

 

  1. Abnahme, Risiko des Unterganges, Haftungsausschluss bei Diebstahl oder Sachbeschädigung, Hol- und Bringdienst auf Gefahr des Auftraggebers, Abnahmevertrag
  2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist während der üblichen Öffnungszeiten.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb eines Tages ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen/abzunehmen
  4. Mit der Fertigstellungsanzeige (= Abholaufforderung) erlischt die Haftung des Auftragnehmers für den reparierten Gegenstand. Die Gefahr des Unterganges durch Diebstahl oder Zerstörung geht ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
  5. Wünscht der Auftraggeber Abholung (vor) oder Überbringung (nach Reparatur) (Hol- u. Bringdienst) des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.
  6. Von der Haftungsfreistellung unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VII. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht besteht auch wegen offener Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen.

 

VIII. Sachmangelhaftung, Haftungsbeschränkung, Gewährleistungsausschluss für den Einbau vom Auftraggeber gestellte Ersatzteile 

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes.
  2. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für eine Haftung durch grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
  3. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a.) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b.) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden.

c.) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

  1. Erfolgt im Fall der Nr. 3b.) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörende) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
  2. Eine Sachmangelhaftung für den Einbau vom Auftraggeber gestellter Ersatzteile (insbesondere wenn es sich nicht um Originalersatzteile handelt) wird nicht übernommen.

Gleiches gilt für sich u. U. ergebende weitere Schäden („Folgeschäden)

 

IX. Haftung, beschränkte Haftung, Haftungsausschluss

  1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind.

Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Kreditkarten etc.), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

  1. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzeile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

  1. Ersetzung unwirksamer Klausel durch wirksame

Sollte eine dieser Klauseln unwirksam sein oder werden, berührt die die Wirksamkeit im übrigen nicht.

Eine unwirksame Klausel wird durch eine wirksame ersetzt, die dem Anliegen des Verwenders entspricht.

 

XII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.